Wenn Gesetze nicht ausreichen, politische Maßnahmen ausbleiben oder Unternehmen ihre Verantwortung nicht wahrnehmen, wird das Recht zum Instrument des Klimaschutzes. Doch wie weit kann es gehen? Und wer trägt eigentlich rechtliche Verantwortung für die Folgen der Erderwärmung? Darüber sprechen die Vorstandsmitglieder der Lawyers for Future – Dr. Tessa Hillermann, Dr. Ulrike Jürschik (1. Vorsitzende) und Dr. Verena Kahl (2. Vorsitzende) – in unserem Interview.
„Lawyers for Future“ wurde gegründet, weil die Klimakrise auch eine rechtliche Frage ist. Wann wurde die Organisation gegründet und was genau macht ihr?
Tessa: Lawyers for Future Deutschland wurde 2019 gegründet. Wir sind ein Netzwerk von Jurist*innen und beschäftigen uns mit rechtlichen Fragen rund um die Klimakrise. Dabei verstehen wir uns vor allem als Plattform für umwelt- und klimabewegte Jurist*innen und wollen daneben Initiativen und Gruppen der Umwelt- und Klimabewegung rechtlich beraten. Wir sind davon überzeugt, dass unser Recht endlich der Klimakrise gerecht werden muss.
Wie viele Mitglieder habt ihr?
Tessa: Unser Netzwerk besteht aus mehr als 200 Jurist*innen aus ganz unterschiedlichen Berufsfeldern – viele davon sind Rechtsanwält*innen, aber unter ihnen befinden sich auch Richter*innen, Verwaltungs- und Unternehmensjurist*innen, Mitarbeitende in Nichtregierungsorganisationen, wie auch Wissenschaftler*innen und Studierende.
Viele Menschen sehen Klimaschutz vor allem als politisches Thema. Warum ist es genauso wichtig, ihn als rechtliche Verantwortung zu verstehen?
Ulrike: Klimaschutz ist natürlich eine politische Aufgabe – wir brauchen politische Akteur*innen, die das Thema ernst nehmen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um der Klimakrise wirksam zu begegnen. Aber: Politik findet nicht in einem luftleeren Raum statt, sondern muss sich im Rahmen von geltendem Recht und Gesetz bewegen. Sie kann und muss letztlich das Recht natürlich auch im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes fortentwickeln. Neben der dringend notwendigen Reduktion von Treibhausgasen gehört dazu auch die Klimaanpassung – das zeigt nicht zuletzt die letzte Hitzekrise, die allein in Deutschland im Sommer 2026 für ca. 15.000 Hitzetote gesorgt hat.
Klimaschutz ist aber nicht nur politisch wünschenswert, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung. Der Staat ist u. a. durch das Klimaschutzgesetz, das Grundgesetz, europäisches Recht und internationale Abkommen wie das Pariser Klimaabkommen dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zum Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen gegen den Klimawandel zu ergreifen, zum Beispiel in Form von Minderungsvorgaben, Anpassungsmaßnahmen, aber auch internationaler Kooperation. Diese Rechtsnormen sind Ergebnisse auf längere Sicht angelegter politischer Grundentscheidungen. Sie verlangen, dass vom Staat und von Verwaltungen selbst, aber auch von Unternehmen und Bürger*innen eine Reihe von umwelt- und klimarechtlichen Vorgaben eingehalten werden muss. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass Klimaschutz nicht nur im klassischen Umweltrecht eine Rolle spielt, sondern in allen Rechtsbereichen mitgedacht wird.
Ihr äußert euch regelmäßig zu Klimagesetzen und Rechtsreformen. Welche Entwicklungen in Deutschland und Europa sind aus eurer Sicht gerade besonders wichtig?
Verena: In Deutschland sehen wir gerade eine starke Entwicklung des Rechts im Bereich der Klimaanpassung. Seit 2023 gibt es ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz, verschiedene Bundesländer haben ebenfalls Klimaanpassungsgesetze verabschiedet. Zudem müssen bis 2027 alle Bundesländer Klimaanpassungsstrategien vorlegen. Dieser Rechtsbereich ist besonders wichtig – denn die Folgen des Klimawandels, die nicht mehr durch Minderungsmaßnahmen verhindert werden können, spüren wir bereits heute alle immer deutlicher, bspw. über Hitzewellen, Dürren und Starkregenereignisse.
Mit der Klimaanpassung verschiebt sich der Fokus aber auf die Symptombekämpfung. Die Rechtsentwicklung in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit ist demgegenüber quasi zum Erliegen gekommen.
Ulrike: Zentrale rechtliche Impulse für die Ökologisierung des Rechts kamen zuletzt aus Europa. Der Europäische Green Deal der Kommission von der Leyen hatte erheblich Rechtsentwicklung in vielen Rechtsbereichen mit hohem Ambitionsniveau im Programm. Leider wird dieses Ambitionsniveau nicht gehalten. Stattdessen sehen wir auf europäischer Ebene leider bereits die Teilabschaffung der neuen Rechtsentwicklungen durch das sogenannte Omnibus-Paket, z. B. bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung. Hier wird unter dem Deckmantel der Entbürokratisierung substanzieller Klima- und Naturschutz eklatant zurückgefahren.
Klimaklagen haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Worum geht es bei solchen Klagen?
Ulrike: Jura besteht nicht nur aus dem Schaffen neuer Gesetze, sondern auch aus der Arbeit mit dem geltenden Recht. Das Recht beinhaltet viele allgemein gehaltene Regelungen, wie sie z. B. in Verfassungen enthalten sind – in Deutschland also im Grundgesetz. Manche neuen Sachverhalte hat die Politik auch noch gar nicht zu Recht verarbeitet. Dadurch werden diese Sachverhalte jedoch nicht zu rechtsfreien Räumen. Zu entscheiden, wie das bereits geltende Recht auf solche Fälle anzuwenden ist, ist die Aufgabe von Gerichten.
Der Klimawandel ist eine Herausforderung, auf die unsere Rechtsordnung bis heute nicht ausreichend vorbereitet ist. Deshalb gibt es zahlreiche Stellen, an denen es Raum für Gerichte gibt, insbesondere die staatliche, aber auch die unternehmerische Verantwortung für die negativen Folgen des Klimawandels und, wo dies noch möglich ist, deren Prävention zu konkretisieren. Auch überall, wo es bereits Klimaschutzrecht gibt, es aber nicht eingehalten wird, kommen Gerichte ins Spiel. Sie können immer dann angerufen werden, wenn Recht nicht eingehalten wird.
Diesen Ansatz verfolgen sogenannte Klimaklagen.
Sie können vielgestaltig sein – sich gegen Regierungen, Verwaltungen oder auch Unternehmen richten, verfassungsrechtliche oder andere öffentliche Streitigkeiten, aber auch zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Verfahren zum Gegenstand haben.
Neben Rechtsgutachten unterstützt ihr auch Klimainitiativen mit rechtlicher Beratung. Mit welchen Fragen kommen die Initiativen meistens auf euch zu?
Tessa: Das sind ganz unterschiedliche Dinge. Nicht selten stellen sich Fragen zum Versammlungsrecht, Vereinsrecht oder im Verwaltungsrecht – zum Beispiel im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Genehmigungsverfahren im Kontext umwelt- und klimaschutzschädlicher Vorhaben. Neuerdings erleben wir immer häufiger, dass lokale Klimaschutzinitiativen Bürgerbegehren oder andere lokalpolitische Erfolge erzielt haben, die Verwaltung diese aber nicht umsetzen möchte. Darüber hinaus wurden wir auch schon bzgl. verfassungsrechtlicher Fragestellungen und im Hinblick auf Unterstützung gegenüber der zunehmenden strafrechtlichen Verfolgung von Klimaaktivisten kontaktiert.
Ihr fordert, dass Klimabelange stärker zu einem festen Bestandteil juristischer Entscheidungen werden. Was hat sich in der Praxis schon verändert – und was müsste sich noch ändern?
Ulrike: Das Bewusstsein dafür, dass die Klimakrise auch eine rechtliche Frage ist, ist in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen. Das geltende nationale und internationale Klimaschutz- und Umweltrecht und dessen Umsetzung stehen dementsprechend auch in Gerichtsentscheidungen auf dem Prüfstand. Wir als Lawyers for Future stehen für eine konsequente Anwendung durch Verwaltungen, aber eben auch durch die Gerichte ein. Insgesamt kann gesagt werden, dass auch mithilfe von Gerichtsentscheidungen der Umwelt- und Klimaschutz durchsetzungsstärker geworden ist, in den letzten Jahren. Laut des letzten „Klimawende Ausblicks“ für das Jahr 2025 sind Klimaklagen neben kommunalem Klimaschutz sogar der wesentliche Treiber für Klimaschutz, während die Klimabewegung leider auch aufgrund des Rechtsrucks und des damit einhergehenden „shrinking space“ für Zivilgesellschaft im Vergleich bspw. zum „Klimawahljahr“ 2021 deutlich abgenommen hat.

Gerichtsverfahren dauern oft lange, während sich die Klimakrise schnell entwickelt. Gibt es inzwischen viele Anwält*innen, die sich auf Klimarecht spezialisieren? Und ändern sich die Gesetze in diesem Bereich besonders häufig?
Verena: An den Grundpfeilern des Klimarechts – dem Staatsziel Umweltschutz und dem Klimaschutzgesetz – ändert sich im Kern nur wenig. Das Energie-, Umwelt- und Wirtschaftsrecht, das der Umsetzung der Klimaziele dient, ist hingegen deutlich mehr Änderungen unterworfen. Dies spiegelt sich auch in der Kanzleienlandschaft. Es gibt eher wenige Kanzleien, die sich auf die grundlegenden Fragen des Klimarechts spezialisiert haben und etwa den Staat vor nationalen und internationalen Gerichten zur Rechenschaft ziehen, um ihn dazu anzuhalten, sich an seine eigenen Klimaziele zu halten. Es gibt allgemein aber deutlich mehr Anwält*innen, die sich insgesamt mit den verschiedenen Facetten der Umsetzung von Klimaschutz befassen, z. B. über das Recht der erneuerbaren Energien. Hilfreich für den Klimaschutz ist es, wenn verschiedene Rechtsgebiete zusammenkommen – etwa Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht und Wirtschaftsrecht. Insgesamt lässt sich jedoch feststellen, dass es teilweise auch noch am entsprechenden juristischen Nachwuchs mangelt, der sich auf Klima- und Umweltschutz spezialisiert. Dies liegt insbesondere auch an dem engen Korsett der juristischen Ausbildung, das es bisher verpasst hat, Klimarecht als festen Bestandteil in das Curriculum aufzunehmen. Entsprechende Angebote hängen von einzelnen engagierten Lehrenden ab, die oft jedoch nur Teil des nicht obligatorischen Angebots sind.
Ist Greenwashing eigentlich illegal? Und wo liegen dabei die größten rechtlichen Schwierigkeiten?
Ulrike: In der Tat ist Greenwashing illegal. Geregelt ist dies im Wettbewerbsrecht, das bestimmt, welche Geschäftspraktiken (z. B. Werbungen) unlauter sind. Greenwashing stellt in der Regel – je nach Schwere – eine verbotene Irreführung dar. Dagegen können Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherschutzverbände klagen.
Die Bekämpfung von Greenwashing ist ein dynamischer Rechtsbereich. Wir haben in den letzten Jahren einige wegweisende Urteile des Bundesgerichtshofs gesehen.
Ab dem 27.9.2026 gelten neue Greenwashing-Vorschriften, eine Rechtsänderung, die auf EU-Ebene angestoßen wurde. Diese sehen eine Erweiterung der Schwarzen Liste des Wettbewerbsrechts für werbliche Kommunikationen gegenüber Verbrauchern vor. Es wird dann unzulässig sein, allgemeine Aussagen wie „klimafreundlich“, „nachhaltig“ oder „öko-“ auf Verpackungen zu verwenden, wenn diese nicht deutlich spezifiziert werden oder auf einer Zertifizierung beruhen. Siegel oder siegelähnliche Gestaltungen dürfen nur noch bei echten Siegeln verwendet werden, die qualifizierte Anforderungen zur Sicherung des Aussagegehalts enthalten. Die Änderungen lassen erhoffen, dass es für Verbraucher*innen bald leichter wird, zu erkennen, bei welchen Produkten und Unternehmen mehr Schein als Sein hinter ökologischen Versprechen liegt.
Welche Gerichtsverfahren haben aus eurer Sicht langfristig etwas für den Klimaschutz verändert?
Verena: International und auch in Deutschland gab es einige wichtige Entscheidungen. Auf nationaler Ebene ist besonders der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 hervorzuheben. Die Entscheidung hat deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber beim Klimaschutz auch die zukünftige Freiheit junger Generationen berücksichtigen muss, die durch unterlassene oder verschleppte Klimaschutzmaßnahmen immens beeinträchtigt wird. Die Entscheidung konkretisiert die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, welcher insbesondere den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zukünftiger Generationen betrifft, für den Klimaschutz und leitet aus den Freiheitsgrundrechten Schutzpflichten des Staates gegenüber seinen Bürger*innen vor den Folgen des Klimawandels her. Allerdings hatten wir uns deutlichere Ambitionssteigerungen in Folge des Beschlusses erhofft. Tatsächlich ist der Effekt durch den Rechtsruck und die sich durch die wirtschaftlichen und kriegerischen Herausforderungen verschiebenden, politischen Prioritäten mittlerweile fast gänzlich verpufft. Auch deshalb zeigen sich Initiativen für neue Verfassungsbeschwerden, wie bspw. die Zukunftsklage von Greenpeace Deutschland, German Watch und 54.000 Privatpersonen, die u. a. auf eine Fortschreibung der Entscheidung von 2021 zielen und z. B. die Rückschritte beim Gebäudeenergiegesetz (jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz) einbeziehen.
Aber auch auf der regionalen und internationalen Ebene haben Klimaklagen oder Rechtsanfragen wichtige Entwicklungen hervorgebracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat beispielsweise im Fall Klimaseniorinnen Schweiz e.V. im April 2024 entschieden, dass die Schweiz durch ungenügenden Klimaschutz das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt und gleichzeitig Neuland betreten, indem er mit seiner Entscheidung auch das Verbandsklagerecht im Bereich des Klimaschutzes stärkte. Kurze Zeit später stellte der Internationale Seegerichtshof in seinem historischen Rechtsgutachten vom Mai 2024 fest, dass vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen eine Form der Meeresverschmutzung im Sinne des UN-Seerechtsübereinkommens (UNCLOS) darstellen und leitete daraus nicht nur eine strikte völkerrechtliche Sorgfaltspflicht (Due Diligence) der Vertragsstaaten ab, alle notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung dieser Emissionen zu ergreifen, sondern auch eine Pflicht zur aktiven Wiederherstellung bereits geschädigter mariner Ökosysteme.
Besonders weitreichende und innovative Ansätze von internationalen Gerichten zeigten sich zudem in zwei kurz aufeinander folgenden Rechtsgutachten vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag, Niederlande, und dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte (IAGMR) in San José, Costa Rica, die im Juli 2025 veröffentlicht wurden. In seinem lange erwarteten Klimagutachten – dessen Ursprung übrigens auf eine Diskussion von Jurastudierenden an der University of the South Pacific auf Vanuatu und der darauf folgenden Initiative der „Pacific Islands Students Fighting Climate Change“ hatte – stellte der IGH fest, dass der Schutz des Klimasystems vor menschengemachten Emissionen eine völkerrechtliche Pflicht gegenüber der gesamten Weltgemeinschaft (erga omnes) darstellt. In der Folge sind alle Staaten gewohnheitsrechtlich zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Abkommens sowie zur strengen Regulierung des Privatsektors verpflichtet. Missachten Staaten diese Verpflichtung, droht eine völkerrechtliche Haftung. So können schädigende Industriestaaten zukünftig verpflichtet sein, betroffenen, vulnerablen Ländern Reparationen und Entschädigungen zu leisten. Diese Leitplanken verkündet vom höchsten Gericht der Vereinten Nationen werden es einzelnen Staaten deutlich erschweren, sich vor notwendigen Klimaschutzmaßnahmen zu drücken, nicht zuletzt, weil auch nationale Gerichte auf die Entscheidung Bezug nehmen und Regierungen an ihr messen werden.
Das historische Gutachten des IAGMR aus Lateinamerika ging sogar noch einen Schritt weiter. Hier machte der Gerichtshof deutlich, dass die Vermeidung irreversibler Klimaschäden eine zwingende und universell bindende völkerrechtliche Pflicht (jus cogens) ist. Darüber hinaus hat der IAGMR das neue Recht auf ein stabiles Klima als eigenständiges Menschenrecht verankert und der Natur eine eigene Rechtssubjektivität zugesprochen wird.
All diese Entscheidungen auf nationaler wie internationaler Ebene zeigen deutlich, dass auch aufgrund der Initiative von zivilgesellschaftlichen Organisationen und besonders betroffenen Individuen und Gemeinschaften Klimaschutz längst in den obersten Gerichtssälen angekommen ist und das Recht eine zentrale Rolle einnimmt, wenn es darum geht, Staaten und Unternehmen für mangelnde Klimaschutzmaßnahmen zur Verantwortung zu ziehen.